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Islam: Die Rechtsschulen

Tabellarische Übersicht über die Entwicklung der Rechtsquellen

 
   
   
 

Qorân

Offenbarung

 

Sätze Muhammads:

Hadithen

 

Vorbild im Leben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muhammads

geb. ~ 570 u.Z.
gest. 632 u.Z.

 

 

 

Die ›rechtgeleiteten Kalifen‹:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abû Bakr 632-634
‘Umar 634-644

 

Ši’â

Ali’iden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

‘Uthman 644-656
‘Alî 656-660

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sunna

 

 

Spaltung des Islam

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwendung des

 

 

 

Kerbela:

 

 

Systematische Theologie

 

Kasuistisches
Recht

fîq

durch die fuqâhâ

 

 

 

›Martyrium
Husseins‹

 

 

‘îlm

 

fîq

‘îlm

durch die ûlemâ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Imane

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in der Erb-folge ‘Alîs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Iğtihad

 

 

Oiyas

 

 

Rây

 

 

 

 

 

 

Muta-

zilia

 

Ortho-

doxie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Iran

S.-Iraq

 

 

 

Iğma Rechtskodifizierung

Gesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Šari’â

 

 

 

 

 

 

 

 

Sekten

 

 

Rationalität

 

 

 

 

 

 

 

 

  ↓

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12er-Ši’â

 

 

Wissen-schaft

 

 

                                   

Vier orthodoxe Rechtsschulen

 

 

 

 

 

 

 

 

Alawi-ten

 

 

»Klassik«

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abu Hanifa

697-767 u.Z.

 

Mâlik ibn Anas

715-795 u.Z.

 

al-Shâfi’î

767-820 u.Z.

 

Ahmad ibn Hanbal

780-855 u.Z.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

Erläuterungen zu dem Schema

Claude Cahen:

Rechtsphilosophie der frühen Abbasidenzeit

Das Gesetz heißt šarî‘a, genauer gesagt, so heißt die Gesamtheit der kanonischen Gesetzesvorschriften die in der gemeinschaftlichen Reflexion des Islams oft mehr Raum eingenommen haben als das Dogma. Die Gelehrten, die sich dem allgemeinen Studium der Wissenschaft den Gesetzes und seiner Prinzipien, ‘îlm, widmen, sind die ‘ulamâ. Jene, die sich mehr den einzelnen Vorschriften der šarî‘a und ihrer Kasuistik zuwenden, sind die fuqahâ, und der Gegenstand ihrer Lehre heißt fîgh, ein Wort, das man häufig mit ‚Recht‘ übersetzt, das aber über unseren europäischen Begriff des Rechts hinaus­geht, da es die kultischen und sozialen Pflichten mit einschließt. Charakte­ri­stisch für das abbasidische Regime ist, daß es dem fîgh und infolgedessen dem sich herausbildenden Stand der fuqah‘â mehr und mehr Bedeutung zumißt...

Die Richter (arab. qâdî, ‚Kadi‘) können anfangs bei der wachsenden Fülle und Schwierigkeit der Probleme nichts anderes tun, als selbst nachzudenken und ihre persönliche Meinung, râ‘y, auszuspre­chen. Als dann auch Nichtaraber das Amt ausüben, stoßen sie zuweilen auf Probleme, die ihnen aus ihrer vorislamischen Vergangen­heit vertraut sind und für die sie Anregen kennen. Aber man ist sich der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bewußt und sucht daher bald einen allgemeinen Konsensus der Rechtsgelehrten, iğmâ‘, zu erreichen, doch hat er einen durchaus privaten Charakter und nichts von der Autorität, mit der etwa ein Konzil der katholischen Kirche durch den Mund geweihter Priester den Willen Gottes verkündet.

Immerhin besitzt das Wort der fuqahâ in sehr vielen Fällen so viel bindende Kraft, wie sie von dem den Pfarrern einer protestantischen Kirche ausgeht. Aber naturgemäß handelt es sich in den ersten Generationen bei dem iğmâ‘, auf den mach sich beruft, nur um den Konsensus von Gelehrten, die in einer bestimmten Region woh­nen, denn die Verkehrs­schwierigkeiten sind zu groß, und es gibt noch zu wenige und nur unzulängli­che Rechtsabhandlungen, die schrift­lich verbreitet sind, als daß man sich laufend gegenseitig beraten und über gegensätzliche Meinungen diskutieren könnte. Gewiß setzt die Konvergenz der richterlichen Praxis den möglichen Divergenzen Schranken, und, allein von Prinzip her gesehen, sollte der iğmâ‘ der islamischen Gemeinschaft im ganzen unfehlbar sein, tatsächlich aber entstehen infolge zufälliger Verschiedenheiten im Denken und mehr noch durch die Kompliziertheit der Probleme selbst regio­nale Gegensätze, die wesentlich sein können. Zu Beginn hält man sich vor allem an den iğmâ‘ der Le­benden, der aber zu wenig festgelegt, ja oft genug nicht einmal richtig bekannt ist und daher für die folgende Ge­neration nicht verpflichtend bleiben kann. Joseph Schacht, der Forscher, der die Entste­hungsgeschichte des Rechts am klarsten herausgearbeitet hat, spricht hier von der „lebenden Tradi­tion“. Erst nach und nach bilden sich ‚Schulen‘.

[Quelle: Claude Cahen: Der Islam I. Vom Ursprung bis zu den Anfängen des Osmanenreiches.
Fischer Weltgeschichte Band 14. Frankfurt 1968 (Fischer Taschenbuch). S. 77-79 (Auszüge)]

Sayyid Fayyaz Mahmud

Zur theologischen Entwicklung im Abbasidenkalifat

Theologische Grundlagen des islamischen Rechtssystems

Ebenso bemerkenswert und weitreichend war die Arbeit der moslemischen Theologen, welche die fiquah oder Rechtswissenschaft aus dem Wort Gottes im Koran und den Anweisungen seines Prophe­ten entwic­kelten. Die fiquah war der Kanal, durch den die Shariah, das religiöse Gesetz des Islam, in ein System gebracht und den Moslems zugeleitet wurde. Methoden wurden dis­kutiert und sorgsam ausgearbeitet, und die heiligen Gesetze, mit ihren Unterschieden zwischen den direkten Ge­boten Got­tes und solchen, das Zusammen­leben der Menschen regeln, Unterschieden also zwischen dem Ewi­gen und dem Zeitlichen, wie sie im Koran be­zeichnet sind, wurden ausgelegt, auf Rechtssa­chen an­gewendet, und man suchte Mittel und Wege, um allgemein­gültige Grundsätze zu formulieren. Die Regeln der Betrachtung (Oiyas), der allgemeinen Zustimmung (Ijma) und der Erzie­lung neuer Aspekte durch Vergleich und Anpassung (Ijtihad) wurden ausgearbeitet. Die persönliche Beurteilung (Ray) wurde ebenfalls in Betracht gezogen. Vier Ideenrichtungen kristallisierten sich da­bei heraus; vier Lehrer gründeten eigene Systeme, die, ob konservativ oder liberal, doch alle auf das­selbe hinaus­liefen, da sie auf dem Koran und der Sunna gegründet waren und sich nur durch Abweichungen in der Auslegung und prakti­schen Anwendung voneinander unterschieden.

Die vier Schulen der Rechtswissenschaft:

Imam Abu Hanifa, gest. 767; Imam Malik, gest. 795; Imam Shafi'i; gest. 820;
Imam Ahmad ibn Hanbal, gest. 855

Abu Hanifa war der bedeutendste unter diesen großen Juristen, obwohl auch die anderen drei Mei­ster, Shafi'i, Malik, und Ahmad ibn Hanbal, Imam genannt wurden und viele Anhänger hatten. Imam Abu Hanifa bleibt jedoch, trotz der Verdienste der anderen, der erste Rechtsgelehrte des Islam, und zwar hauptsächlich deshalb, weil seine duldsame und großzügige Lehre dem Gefühl der Moslems am meisten entgegen kam. Dagegen sind die Lehren seines Zeitgenossen Imam Malik ibn Anas (719-795) ziemlich konservativ; in Nordafrika, Unterägypten und den östlichen Teilen Arabiens jedoch richtete sich die Mehrheit des Volkes nach seiner Schule. Abu Hanifa verfocht den Grundsatz der Herleitung durch Analogie, erklärte aber, daß man davon abweichen konnte, wenn es die Ge­rechtigkeit forderte. Mit dieser rationalistischen Methode konnten sich die Malikiten nicht befreunden. Eine dritte Art der Gesetzesauslegung, die von Imam Shaifi‘i (767-820), einem Schüler Imam Maliks, stammt, stellt eine Art Mittelweg dar. Shafi‘i betonte den nun allgemein angenommenen Grundsatz der Ijma. Seine An­hänger sind heute größtenteils in Ostafrika, Indonesien und Palästina ansässig. Die vierte Rechtsschule gründete Imam Ahmad ibn Hanbal, der seinerseits wieder ein Schüler des Imam Shafi‘i war. Er kehr­te ganz zur Tradition zurück. Er war ein unerschütterlicher Hadis-Verfechter, kompromißfeind­lich und sittenstreng, aber ein Mann von ungewöhnlicher Zivilcourage und starker Persönlichkeit. Obwohl er unter ultraliberalen Kalifen wie al-Mamun und al-Mutasim mancher Verfolgung ausge­setzt war, wich er keinen Fingerbreit von seiner Überzeugung ab. Er lebte und starb als Kämpfer für die Ortho­doxie und wurde wie ein Heiliger verehrt. Seine Anhänger leben hauptsächlich in Saudi-Arabien.

[Quelle: Sayyid Fayyaz Mahmud: Geschichte des Islam. München 1964 (Goldmann). S. 181]

 

 
   
 

Dokument Information:

Entwurf: Gerhard Voigt. Unterrichtsmaterial für den Werte-und-Normen-Unterricht zum Thema "Islam" an der Bismarckschule Hannover

Kontakt: Gerhard Voigt OStR i.R., Vorsitzender des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover - bis 2004 Vorsitzender der DTA - verantwortlich für diese Internet-Seite
<bismarckschule.voigt@gmx.de> (vgl. Impressum)

 
         
   

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Verantwortlich für diese Internetseite: Gerhard Voigt, OStR i.R.; Kontakt vgl. Impressum
Entwurfsphase 1998-2000 / Publikation: 20.12.2005 / Revision: 01.01.2012