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Erläuterungen zu dem Schema
Claude Cahen:
Rechtsphilosophie der frühen
Abbasidenzeit
Das Gesetz heißt šarî‘a,
genauer gesagt, so heißt die Gesamtheit der kanonischen
Gesetzesvorschriften die in der gemeinschaftlichen Reflexion des Islams
oft mehr Raum eingenommen haben als das Dogma. Die Gelehrten, die sich dem
allgemeinen Studium der Wissenschaft den Gesetzes und seiner Prinzipien,
‘îlm, widmen, sind die ‘ulamâ. Jene, die sich mehr den
einzelnen Vorschriften der šarî‘a und ihrer Kasuistik zuwenden,
sind die fuqahâ, und der Gegenstand ihrer Lehre heißt fîgh,
ein Wort, das man häufig mit ‚Recht‘ übersetzt, das aber über unseren
europäischen Begriff des Rechts hinausgeht, da es die kultischen und
sozialen Pflichten mit einschließt. Charakteristisch für das
abbasidische Regime ist, daß es dem fîgh und infolgedessen dem sich
herausbildenden Stand der fuqah‘â mehr und mehr Bedeutung zumißt...
Die Richter (arab. qâdî,
‚Kadi‘) können anfangs bei der wachsenden Fülle und Schwierigkeit der
Probleme nichts anderes tun, als selbst nachzudenken und ihre persönliche
Meinung, râ‘y, auszusprechen. Als dann auch Nichtaraber das Amt
ausüben, stoßen sie zuweilen auf Probleme, die ihnen aus ihrer
vorislamischen Vergangenheit vertraut sind und für die sie Anregen
kennen. Aber man ist sich der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
bewußt und sucht daher bald einen allgemeinen Konsensus der
Rechtsgelehrten, iğmâ‘,
zu erreichen, doch hat er einen durchaus privaten Charakter und nichts von
der Autorität, mit der etwa ein Konzil der katholischen Kirche durch den
Mund geweihter Priester den Willen Gottes verkündet.
Immerhin besitzt das Wort der
fuqahâ in sehr vielen Fällen so viel bindende Kraft, wie sie von
dem den Pfarrern einer protestantischen Kirche ausgeht. Aber naturgemäß
handelt es sich in den ersten Generationen bei dem
iğmâ‘,
auf den mach sich beruft, nur um den Konsensus von Gelehrten, die in einer
bestimmten Region wohnen, denn die Verkehrsschwierigkeiten sind zu groß,
und es gibt noch zu wenige und nur unzulängliche Rechtsabhandlungen, die
schriftlich verbreitet sind, als daß man sich laufend gegenseitig beraten
und über gegensätzliche Meinungen diskutieren könnte. Gewiß setzt die
Konvergenz der richterlichen Praxis den möglichen Divergenzen Schranken,
und, allein von Prinzip her gesehen, sollte der
iğmâ‘
der islamischen Gemeinschaft im
ganzen unfehlbar sein, tatsächlich aber entstehen infolge zufälliger
Verschiedenheiten im Denken und mehr noch durch die Kompliziertheit der
Probleme selbst regionale Gegensätze, die wesentlich sein können. Zu
Beginn hält man sich vor allem an den iğmâ‘
der Lebenden, der aber zu wenig festgelegt, ja oft genug nicht
einmal richtig bekannt ist und daher für die folgende Generation nicht
verpflichtend bleiben kann. Joseph Schacht, der Forscher, der die
Entstehungsgeschichte des Rechts am klarsten herausgearbeitet hat,
spricht hier von der „lebenden Tradition“. Erst nach und nach bilden sich
‚Schulen‘.
[Quelle: Claude
Cahen: Der Islam I. Vom
Ursprung bis zu den Anfängen des Osmanenreiches.
Fischer Weltgeschichte Band 14. Frankfurt 1968 (Fischer Taschenbuch).
S. 77-79 (Auszüge)]
Sayyid Fayyaz Mahmud
Zur theologischen
Entwicklung im Abbasidenkalifat
Theologische Grundlagen des
islamischen Rechtssystems
Ebenso bemerkenswert und
weitreichend war die Arbeit der moslemischen Theologen, welche die
fiquah oder Rechtswissenschaft aus dem Wort Gottes im Koran und den
Anweisungen seines Propheten entwickelten. Die fiquah war der
Kanal, durch den die Shariah, das religiöse Gesetz des Islam, in
ein System gebracht und den Moslems zugeleitet wurde. Methoden wurden
diskutiert und sorgsam ausgearbeitet, und die heiligen Gesetze, mit
ihren Unterschieden zwischen den direkten Geboten Gottes und solchen,
das Zusammenleben der Menschen regeln, Unterschieden also zwischen dem
Ewigen und dem Zeitlichen, wie sie im Koran bezeichnet sind, wurden
ausgelegt, auf Rechtssachen angewendet, und man suchte Mittel und
Wege, um allgemeingültige Grundsätze zu formulieren. Die Regeln der
Betrachtung (Oiyas), der allgemeinen Zustimmung (Ijma) und
der Erzielung neuer Aspekte durch Vergleich und Anpassung (Ijtihad)
wurden ausgearbeitet. Die persönliche Beurteilung (Ray) wurde
ebenfalls in Betracht gezogen. Vier Ideenrichtungen kristallisierten
sich dabei heraus; vier Lehrer gründeten eigene Systeme, die, ob
konservativ oder liberal, doch alle auf dasselbe hinausliefen, da sie
auf dem Koran und der Sunna gegründet waren und sich nur
durch Abweichungen in der Auslegung und praktischen Anwendung
voneinander unterschieden.
Die vier Schulen der
Rechtswissenschaft:
Imam Abu Hanifa, gest. 767;
Imam Malik, gest. 795; Imam Shafi'i; gest. 820;
Imam Ahmad ibn Hanbal, gest. 855
Abu Hanifa war der
bedeutendste unter diesen großen Juristen, obwohl auch die anderen drei
Meister, Shafi'i, Malik, und Ahmad ibn Hanbal, Imam
genannt wurden und viele Anhänger hatten. Imam Abu Hanifa bleibt
jedoch, trotz der Verdienste der anderen, der erste Rechtsgelehrte des
Islam, und zwar hauptsächlich deshalb, weil seine duldsame und
großzügige Lehre dem Gefühl der Moslems am meisten entgegen kam. Dagegen
sind die Lehren seines Zeitgenossen Imam Malik ibn Anas (719-795)
ziemlich konservativ; in Nordafrika, Unterägypten und den östlichen
Teilen Arabiens jedoch richtete sich die Mehrheit des Volkes nach seiner
Schule. Abu Hanifa verfocht den Grundsatz der Herleitung durch
Analogie, erklärte aber, daß man davon abweichen konnte, wenn es die
Gerechtigkeit forderte. Mit dieser rationalistischen Methode konnten
sich die Malikiten nicht befreunden. Eine dritte Art der
Gesetzesauslegung, die von Imam Shaifi‘i (767-820), einem Schüler
Imam Maliks, stammt, stellt eine Art Mittelweg dar. Shafi‘i
betonte den nun allgemein angenommenen Grundsatz der Ijma. Seine
Anhänger sind heute größtenteils in Ostafrika, Indonesien und Palästina
ansässig. Die vierte Rechtsschule gründete Imam Ahmad ibn Hanbal,
der seinerseits wieder ein Schüler des Imam Shafi‘i war. Er
kehrte ganz zur Tradition zurück. Er war ein unerschütterlicher
Hadis-Verfechter, kompromißfeindlich und sittenstreng, aber ein Mann
von ungewöhnlicher Zivilcourage und starker Persönlichkeit. Obwohl er
unter ultraliberalen Kalifen wie al-Mamun und al-Mutasim mancher
Verfolgung ausgesetzt war, wich er keinen Fingerbreit von seiner
Überzeugung ab. Er lebte und starb als Kämpfer für die Orthodoxie und
wurde wie ein Heiliger verehrt. Seine Anhänger leben hauptsächlich in
Saudi-Arabien.
[Quelle: Sayyid Fayyaz
Mahmud: Geschichte des Islam. München 1964 (Goldmann). S.
181]
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