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Deutsch-Türkische Vereinigung für Sozial- und Geisteswissenschaftlichen Austausch, Hannover, e.V. SATZUNG § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Deutsch‑Türkische Vereinigung zum Sozial‑ und Geisteswissenschaftlichen Austausch e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Förderung der und das Einsetzen für Chancengleichheit, Fairness, Offenheit und Objektivität im Wissenschaftsbereich. a) Zielbestimmung Der Verein zielt auf eine kontinuierliche Förderung der Wissensübertragung und des gegenseitigen Austauschs in der geistes‑ und sozialwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Praxis zwischen den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Deutschland und in der Türkei ab. b) Arbeitsschwerpunkte Arbeitsschwerpunkte sind regelmäßige Zusammenkünfte und Kongresse abwechselnd in Deutschland und in der Türkei, welche die Geistes‑ und Sozialwissenschaftlerinnen und ‑wissenschaftler zusammenbringen. Ferner sind Gastvorträge und ‑dozenturen im Austausch, die Förderung der Jugendpflege im Rahmen eines Studentenaustausches, gemeinsame Forschungsprojekte und Publikationen sowie Bücheraustausche bzw. die Einrichtung wissenschaftlicher Bibliotheken beabsichtigt. Ein weiteres Ziel ist die Vorantreibung von Möglichkeiten der Fort‑ und Weiterbildung der sozial‑ und geisteswissenschaftlich ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen beider Hochschulsysteme. c) Der Verein fördert, unterstützt und, initiiert auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen u. a.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.[1] Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.[2] § 4 Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. 2) Vereinsmitglieder sind:
3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den im §2 genannten Gruppen entsprechen. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle einer Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Darüber befindet die. Mitgliederversammlung. 4) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu unterstützen. Für die Erteilung und Entlassung aus der Mitgliedschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder. 5) Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten in dem der Ein‑ oder Austritt erfolgt. 6) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Personen und Körperschaften, durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist, durch Ausschluß aus der Mitgliedschaft 7) Ausschluß aus der Mitgliedschaft.
§ 5 Vereinsorgane Die Vereinsorgane sind:
§ 6 Mitgliederversammlung 1) Allgemeines Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
2) Einberufung von Versammlungen
3) Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand 1) Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus
2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. 3) Dem Vorstand obliegt die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die in der Satzung aufgeführten Aufgaben auszuführen. 4) Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. 5) Der erweiterte Vorstand hat darüber hinaus bis zu sechs Beisitzern. § 8 Rechnungsprüfer Parallel zum Vorstand wählt der Verein zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. § 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen. Hannover, den 7. 12. 1996
[1] Satz 2 in der geänderten Fassung vom 10.02.1999. [2] Satz 2 in der geänderten Fassung vom 10.02.1999. [3] In der geänderten Fassung vom 10.02.1999.
Verantwortlich:
Deutsch-Türkische Vereinigung für Sozial- und Geisteswissenschaftlichen
Austausch, Hannover, e.V. D 30880 Laatzen Tel. 0511-824630 eMail: bismarckschule.voigt@gmx.de |
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Die DTA ist eine freie
Arbeitsgemeinschaft im Verband der Politiklehrer e.V., Hannover |