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Deutsch-Türkische Vereinigung für Sozial- und Geisteswissenschaftlichen Austausch, Hannover, e.V.

SATZUNG

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsch‑Türkische Vereinigung zum Sozial‑ und Geisteswissen­schaftlichen Austausch e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck des Vereins

Förderung der und das Einsetzen für Chancengleichheit, Fairness, Offenheit und Objektivität im Wissenschaftsbereich.

a)         Zielbestimmung

Der Verein zielt auf eine kontinuierliche Förderung der Wissensübertragung und des gegenseitigen Austauschs in der geistes‑ und sozialwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Praxis zwischen den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Deutschland und in der Türkei ab.

b)         Arbeitsschwerpunkte

Arbeitsschwerpunkte sind regelmäßige Zusammenkünfte und Kongresse abwechselnd in Deutsch­land und in der Türkei, welche die Geistes‑ und Sozialwissenschaftlerinnen und ‑wissenschaftler zusammenbringen. Ferner sind Gastvorträge und ‑dozenturen im Austausch, die Förderung der Ju­gendpflege im Rahmen eines Studentenaustausches, gemeinsame Forschungsprojekte und Publika­tionen sowie Bücheraustausche bzw. die Einrichtung wissenschaftlicher Bibliotheken beabsichtigt. Ein weiteres Ziel ist die Vorantreibung von Möglichkeiten der Fort‑ und Weiterbildung der sozial‑ und geisteswissenschaftlich ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen beider Hochschulsy­steme.

c)         Der Verein fördert, unterstützt und, initiiert auch in Zusammenarbeit mit anderen Instituti­onen u. a.

  • Projekte zur Völkerverständigung,

  • Fort‑ und Weiterbildungen,

  • Wissenschaftliche Symposien,

  • Publikationen (z.B. Jahrbücher)

  • Lehrmittelaustausche.

§ 3       Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.[1]

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Ver­wendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.[2]

§ 4       Mitgliedschaft

1)         Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt.

2)         Vereinsmitglieder sind:

  •    Ordentliche Mitglieder

  •    Fördernde Mitglieder

3)          Ordentliche Mitglieder

können natürliche Personen werden, die den im §2 genannten Gruppen entsprechen. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle einer Ableh­nung kann Widerspruch eingelegt werden. Darüber befindet die. Mitgliederversammlung.

4)         Fördermitglieder

können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu unterstützen. Für die Erteilung und Entlassung aus der Mitgliedschaft gelten die gleichen Be­stimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder.

5)         Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederver­sammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten in dem der Ein‑ oder Austritt erfolgt.

6)         Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Personen und Körperschaften,

durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhal­tung einer sechswöchigen Kündigungsfrist,

durch Ausschluß aus der Mitgliedschaft

7)         Ausschluß aus der Mitgliedschaft.

  1. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereins­schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vor­stand mit einfacher Mehrheit.

  2. Der Ausschluß wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen kann erfolgen, wenn das Mit­glied mit seinen Mitgliedsbeiträgen zwei Jahre in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand innerhalb von zwei Monaten nicht voll entrichtet.

  3. Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied gestellt werden.

§ 5       Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  1.  Mitgliederversammlung,

  2.  Vorstand und

  3.  zwei Rechnungsprüfer.

§ 6       Mitgliederversammlung

1)         Allgemeines

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1.  Wahl des Vorstandes,

  2.  Wahl der beiden Rechnungsprüfer,

  3.  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,

  4.  Entlastung des Vorstandes,

  5.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

  6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

  7. Beschlüsse über andere Angelegenheiten, die den Verein betreffen.

2)         Einberufung von Versammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vor­stand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. Für die Einladung gelten die Bestimmungen wie für die Einla­dung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  3. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied vierzehn Tage vor der Versamm­lung, in außergewöhnlichen Fällen auch kurzfristig, eingereicht werden. Die Tagesord­nung wird von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.

3)         Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähiq, wenn die Einberufung ord ungs‑‑e­gemäß er­folgte. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Teilneh­merzahl beschlußfähig ist.

  2. Geleitet wird die Mitgliederversammlung von den Vorsitzenden.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

  4. Es wird ein Protokoll geführt, das von mindestens zwei Mitgliedern der, Versammlungslei­tung zu unterzeichnen ist.

  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von der erschienenen Mitglieder be­schlossen werden.[3]

§ 7       Vorstand

1)         Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus

  • einem Vorsitzenden,

  • einem stellvertretenden Vorsitzenden (wobei mindestens einer dieser genannten Personen die türkische Sprache beherrschen muss)

  • zwei Schriftführern (einem deutschsprachigen und einem türkischsprachigen) und

  • zwei Beisitzern.

2)         Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

3)         Dem Vorstand obliegt die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die in der Sat­zung aufgeführten Aufgaben auszuführen.

4)         Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

5)         Der erweiterte Vorstand hat darüber hinaus bis zu sechs Beisitzern.

§ 8       Rechnungsprüfer

Parallel zum Vorstand wählt der Verein zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren.

§ 9       Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder­versammlung mit der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen.

Hannover, den 7. 12. 1996

[1]         Satz 2 in der geänderten Fassung vom 10.02.1999.

[2]         Satz 2 in der geänderten Fassung vom 10.02.1999.

[3]         In der geänderten Fassung vom 10.02.1999.

 

 

 

Verantwortlich:

Deutsch-Türkische Vereinigung für Sozial- und Geisteswissenschaftlichen Austausch, Hannover, e.V.
z.Hd. ODtR Gerhard Voigt, Vorsitzender
Pettenkoferstraße 13

D 30880 Laatzen

Tel. 0511-824630

eMail: bismarckschule.voigt@gmx.de

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Die DTA ist eine freie Arbeitsgemeinschaft im Verband der Politiklehrer e.V., Hannover
Verantwortlich für diese Internetseite: Gerhard Voigt, OStR i.R.; Kontakt vgl. Impressum
Entwurfsphase 1998-2000 / Publikation: 20.12.2005 / Revision: 01.03.2010